AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Organisatorische Regelungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und dieser AGB.

Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Grundlagen

Grundsätzlich gelten für den Werkvertrag die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts zum Werkvertrag sowie die einschlägigen SIA-Normen 118/241, 118/343, 180, 241 und 343/1.

2. Projektierung

2.1 Entwurfsplanung und Projektierungsplanung

Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Einheitspreise und werden separat ausgewiesen. Sie sind auch dann geschuldet, wenn sich der Werkvertrag nicht verwirklicht.

2.2 Urheberrechte

Angebote, Zeichnungen, Muster sowie Ausführungsbeschriebe des schriftlichen Angebots des Unternehmers bleiben dessen Eigentum, sofern nicht anderweitig vereinbart. Wird dem offerierenden Unternehmer der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Unterlagen zurückzugeben.

Die Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Werden dem Unternehmen Unterlagen des Bestellers ausgehändigt, ist es berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen, sofern dies für die Kalkulation oder die Ausführung des Werkes notwendig ist.

Bei einer Verletzung des Urheberrechts durch unbefugte Weitergabe werden die entsprechenden Aufwendungen gemäss Regietarif verrechnet.

2.3 Projektstudien und Designstudien

Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.

2.4 Fachplanung und Detailplanung

Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer wie beispielsweise einen Architekten, Innenarchitekten, Innenausbauplaner oder einen sonstigen Fachplaner erstellt, besteht keine Pflicht des Unternehmers zur Überprüfung dieser Planung. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.

3. Angebot

3.1 Gültigkeit des Angebots

Die Gültigkeit für Offerten des Unternehmers beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt wurde.

3.2 Teuerung

Ein Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex des Bundesamtes für Statistik beziehungsweise nach der Gleitpreisformel der KBOB wird grundsätzlich vereinbart.

4. Werkvertrag und Bestellung

4.1 Bestellungsänderungen

Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Die Einheitspreise sind in diesem Fall neu festzulegen und zu vereinbaren.

4.2 Regiearbeiten

Regiearbeiten sind Arbeiten, die nicht im Angebotspreis beziehungsweise in den vereinbarten Einheitspreisen enthalten sind. Für Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF pro Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.

Die Reisezeit wird als Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.

Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden. Sie sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben.

4.3 Rückbehalt

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt ist.

4.4 Rücktritt

Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren, beispielsweise bezüglich Zahlungen, Forderungen oder Planungsunterlagen, nicht sichergestellt, kann er vom Vertrag zurücktreten.

5. Preis-, Ausmass- und Zahlungskonditionen

5.1 Einheitspreise

Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen.

5.2 Kostendach

Das Kostendach definiert den Betrag, der ohne Freigabe des Werkvertragspartners beziehungsweise Bestellers nicht überschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart.

Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material.

5.3 Zahlungskonditionen

Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig: 30 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Montagebereitschaft, 30 % nach Fertigstellung der Arbeit beziehungsweise Montage und 10 % nach Abnahme des Werkes mit der Schlussrechnungsstellung des verbleibenden Restbetrages.

Die Kosten für eine allfällige Sicherstellung der Anzahlung, beispielsweise durch eine Bankgarantie, werden dem Besteller verrechnet.

5.4 Zahlungspflicht

Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen.

5.5 Verzugszins

Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.

6. Ausführung, Produktion und Montage

Der Leistungsumfang und die Vergütungsregeln richten sich in Anlehnung an die Norm SIA 241 / 118/241 für Schreinerarbeiten sowie SIA 343/1 / 118/343 für Türen und Tore.

6.1 Inbegriffene Leistungen

Zu den inbegriffenen Leistungen gehören Massaufnahmen auf dem Bau, soweit dies möglich ist, der einmalige Einbau und die Einregulierung sowie Grundierungen gemäss SIA 241 für Schreinerarbeiten und SIA 343/1 für Türen.

6.2 Nicht inbegriffene Leistungen

Nicht inbegriffen sind Abklärungen und Gesuche für bewilligungspflichtige Ausführungen sowie zusätzlich gewünschte grafische Visualisierungen, Modelle und Farbmuster. Ebenfalls nicht enthalten ist der Schutz gegen Beschädigungen nach dem Einbau.

Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten werden zusätzlich verrechnet, sofern die vereinbarten Termine auch ohne diese Arbeiten eingehalten werden könnten.

Zusätzliche Arbeitsgänge, beispielsweise das Aushängen oder Einregulieren aufgrund von Arbeiten anderer Handwerker wie Malerarbeiten, sind kostenpflichtig.

Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht bekannt waren oder nicht erkannt werden konnten, werden ebenfalls zusätzlich verrechnet.

Anpassungsarbeiten infolge von Fehlern in Plänen oder Vorgewerken sowie infolge überschrittener Rohbaumasstoleranzen, beispielsweise bei Maurer- und Putzarbeiten, sind nicht Bestandteil der offerierten Leistungen.

Service- und Wartungsleistungen sind ebenfalls nicht inbegriffen.

Die Entsorgung von Verpackungsmaterial, bauseitigem Abfall sowie Rückbau- oder Altmaterialien wird nach Aufwand verrechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich in der Offerte enthalten sind.

Transporte sowie Kran-, Hebe- oder Spezialgeräte, die für die Anlieferung oder Montage erforderlich sind und nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden ebenfalls nach Aufwand verrechnet.

6.3 Ausführungstermine

Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der erforderlichen technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

6.4 Organisation der Baustelle

Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen.

6.5 Einbau und Baumontage

Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30 % bis 70 % darf nicht unter- beziehungsweise überschritten werden (SIA 180).

6.6 Bauseitige Verzögerungen

Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

6.7 Höhere Macht

Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder einer Verzögerung der Lieferkette, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann und die zu einer Verzögerung der Fertigstellung führen kann, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt.

Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Terminverzögerungen, Schäden oder Mehraufwand, die durch fehlerhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Beteiligter entstehen, beispielsweise durch Elektriker, Sanitär, Gipser oder Maler. Notwendige Nacharbeiten und zusätzliche Montagen als Folge solcher Beeinträchtigungen werden zusätzlich verrechnet.

6.8 Unvorhergesehene Einflüsse

Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf eine Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.

6.9 Naturprodukte

Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Naturbedingte Differenzen in Struktur und Farbe sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere Massivholz, Furnier und furnierte Werkstücke sowie Naturstein.

6.10 Materialwahl und Bemusterung

Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern.

6.11 Gesamterscheinung der Fronten

Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.

6.12 Gerüste und Aufzüge

Der Besteller hat die erforderlichen Gerüste, Baukräne und Aufzüge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.13 Zugang

Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und zu den entsprechenden Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Ebenfalls ist für geeignete Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen.

7. Bauabnahme und Mängel

7.1 Sicht- und Zwischenabnahme

Nach Beendigung der Montage dokumentiert der Unternehmer die ausgeführten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise Besteller mittels Videos oder Bildern.

7.2 Prüfpflicht

Die Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten hat innert fünf Tagen nach Anzeige der Vollendung durch den Besteller oder die Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu erfolgen.

Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb der vorgegebenen oder vereinbarten Frist ab, gilt das Werk als abgenommen.

7.3 Mängel

Mängel sind dem Unternehmer möglichst unmittelbar, längstens jedoch innert 60 Tagen und in der Regel schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.

7.4 Gefahrenübergang

Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und den Untergang beziehungsweise Verlust des Werkes.

7.5 Mängelbehebung

Zur Behebung von Mängeln bestehen die Rechte auf Instandstellung beziehungsweise Reparatur, Preisnachlass beziehungsweise Minderung sowie Rücktritt beziehungsweise Rückbau (Wandelung). Die Wandelung ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme beziehungsweise mit dem Datum der Abnahme.

Für festmontierte, unbewegliche Sachen gilt eine Garantie von fünf Jahren gemäss OR 371 Abs. 2. Für bewegliche Sachen gilt gemäss OR 371 Abs. 1 eine Garantie von zwei Jahren für alle Mängel.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge von Fehlern in der Baukonstruktion sowie Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller, Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller sowie Beschädigungen durch Dritte vor und nach der Bauabnahme.

Nicht unter die Gewährleistung fallen zudem Verbrauchsmaterialien wie Leuchtmittel oder Filtereinsätze sowie Beanstandungen bei Einhaltung der optischen Toleranzen innerhalb der Branchenstandards.

Ausgeschlossen sind ausserdem Schäden als Folge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher Raumtemperatur in den Räumen nach dem Einbau, Glasbruch wie beispielsweise Spannungsrisse infolge thermischer Überbelastung sowie Schäden aufgrund fehlenden Unterhalts.

9. Nutzung und Wartung

9.1 Bedienungsanleitungen

Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften und weitere Unterlagen werden der Bauherrschaft beziehungsweise dem Besteller nach der Bauabnahme, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung, übergeben.

9.2 Inbetriebnahme

Für die korrekte Inbetriebnahme des Werkes ist der Besteller gegenüber Mietern oder Käufern zuständig.

9.3 Nutzung

Die Bauherrschaft ist für die korrekte Nutzung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die korrekte Einhaltung der vorgenannten Bedienungsanleitungen sowie die Einhaltung des Raumklimas gemäss SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden».

9.4 Wartung und Service

Die Bauherrschaft beziehungsweise der Besteller ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der jeweiligen Hersteller verantwortlich.

10. Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

11. Datenschutz und Bildrechte

Der Unternehmer bearbeitet Personendaten des Bestellers ausschliesslich zur Ausführung des Vertrages und respektiert dabei stets die geltenden Datenschutzbestimmungen.

Der Besteller willigt ein, dass Bildaufnahmen von ausgeführten Arbeiten zu Dokumentations- und Referenzzwecken verwendet werden dürfen. Ein Verbot dieser Bildnutzung muss vom Besteller schriftlich vor Beginn der Arbeiten ausgesprochen werden.